Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt nach der RegelbetragsVO enthält weder Kosten für eine Krankenversicherung noch für eine Pflegeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Unterhalt nach der RegelbetragVO sind weder Kosten für eine Krankenversicherung noch für eine Pflegeversicherung enthalten.

Ist ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat krankenversichert, gehört die Prämie hierfür zum angemessen Unterhalt.

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1610, 1612, 1612a

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 24 F 172/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 13.3.2006 - 24 F 172/04, in Ziff. 1 und 2 des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird in Ergänzung zu der Urkunde des Jugendamtes der Stadt H. vom 13.9.2001 mit der Urkundenregisternummer 2962/2001 verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt zu zahlen:

  • für Dezember 2003 i.H.v. 70,48 EUR,
  • für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 i.H.v. monatlich je 95,82 EUR,
  • für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 i.H.v. monatlich je 98,49 EUR,
  • für die Zeit vom 1.4.2005 bis 31.12.2005 i.H.v. monatlich je 125,70 EUR,
  • beginnend ab dem 1.1.2006 i.H.v. monatlich je 51,32 EUR.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung für M. H., geboren am 19.6.1988 i.H.v. insgesamt 1.231,05 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 19 %, die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 4 % und der Beklagte 66 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) i.H.v. 69 %, der Klägerin zu 2) i.H.v. 53 % und der Klägerin zu 3) i.H.v. 74 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 31 %, die Klägerin zu 2) 47 % und die Klägerin zu 3) 26 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 11 % und der Beklagte 78 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) i.H.v. 79 % und der Klägerin zu 3) i.H.v. 76 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 2) 21 % und die Klägerin zu 3) 24 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Streitwertstufe bis 3.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Unterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung und zudem in der 1. Instanz um die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen aus Jugendamtsurkunden.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das AG Halle-Saalkreis - FamG - hat durch Urteil vom 13.3.2006 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Krankenversicherung für Dezember 2003 i.H.v. 70,48 EUR, für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 i.H.v. monatlich 123,03 EUR, für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 i.H.v. monatlich 125,70 EUR und ab dem 1.1.2006 i.H.v. monatlich je 51,32 EUR zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 1) i.H.v. insgesamt 1.611,99 EUR zu zahlen. Auf die Widerklage wurden die Urkunden über die Verpflichtung der Unterhaltsleistungen dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt worden ist, ab dem 1.1.2004 an die Kläger zu 1) und 2) 116 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 der Regelbetragsverordnung abzgl. des anteiligen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites, gemeinsames Kind, derzeit 27 EUR, zu zahlen, wobei bereits erbrachte Unterhaltsleistungen in Anrechnung zu bringen seien und er ab dem 8.3.2005 keinen Barunterhalt an den Kläger zu 1) zu leisten habe. Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass hinsichtlich der Anträge auf Zahlung der Kosten für die private Krankenversicherung der Kläger zu 1) und 2) festzustellen sei, dass die Tabellensätze der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg davon ausgingen, dass das minderjährige Kind gem. § 1612 Abs. 1 Satz 2 in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert sei und deshalb keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthielten, wenn es nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sei. Insofern habe der Beklagte als Barunterhaltsverpflichteter auch für die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zu 2) aufzukommen. Soweit ...

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