Rz. 326

Verbrauchsunabhängige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind und nicht nach § 556 Abs. 1 §§ 1, 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können, reduzieren den Wohnvorteil.[413] Alle auf den Mieter nach den zitierten Vorschriften umlagefähigen Kosten haben auf den Wohnvorteil keinen Einfluss, da der Eigentümer insoweit nicht günstiger als ein Mieter wohnt.[414] Das gilt auch für die verbrauchsabhängigen Kosten, da sich diese – verbrauchsabhängig – stetig verändern und zudem individuell beeinflussbar sind.[415]

 

Rz. 327

Die Unterscheidung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten ist auch dann zu beachten, wenn die Immobilie im – hälftigen – Miteigentum steht. Jeder Miteigentümer ist nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, die nicht durch individuellen Verbrauch verursachten Hauskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen, unabhängig davon, wer von beiden die Immobilie bewohnt.[416] Der Alleineigentümer muss die verbrauchsunabhängigen Kosten auch alleine tragen.

 

Rz. 328

Die verbrauchsabhängigen Kosten als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten trägt immer der Unterhaltsschuldner, der die Immobilie bewohnt.

 

Rz. 329

 

Praxistipp

Für die Frage, ob verbrauchs- und/oder verbrauchsunabhängige Kosten einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind, ist deren Umlagefähigkeit entscheidend.

[413] BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567.
[414] BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567.
[415] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 499 a.E.
[416] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 501.

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