Rz. 485
Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 übergehen.
(1) Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 1607 Abs. 2 Satz 2
Rz. 486
Aufgrund der Vorschrift des § 1607 Abs. 2 Satz 2 geht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den erstrangig verpflichteten Verwandten auf den nachrangig verpflichteten Verwandten im Wege der Legalzession über, wenn die Rechtsverfolgung gegen den erstrangig haftenden Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist[654] und der nachrangige Unterhaltsschuldner für den vorrangigen Schuldner geleistet hat.[655] Der übergegangene Anspruch ist mit dem Unterhaltsanspruch weitestgehend identisch.[656] Der Anspruch kann abgetreten, verpfändet und ohne Rücksicht auf § 850d ZPO gepfändet werden;[657] alle im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestehenden Einwendungen bleiben grundsätzlich erhalten. Gegen den Anspruch ist die Aufrechnung zulässig. Die Verjährung richtet sich nach § 197 Abs. 2.
(2) Forderungsübergang nach § 1607 Abs. 3
Rz. 487
Diese Vorschrift gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil, wobei jedoch die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2, nämlich, dass die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, vorliegen müssen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 muss gerade ausschlaggebend für die freiwillige Leistung des anderen, nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten des anderen Teils für die Leistung an das Kind sein.
Rz. 488
Nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 kann die Forderung auf nicht unterhaltspflichtige Verwandte (Geschwister des Kindes oder der Eltern; Verwandte i.S.d. § 1607 Abs. 1, die in überobligatorischer Weise für das Kind aufgekommen sind[658]) und Stiefeltern des Kindes, aber auch nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 auf den Scheinvater (siehe Rdn 23 f.) übergehen.
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