Rz. 1

Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt[1] sowohl des minder- als auch volljährigen Abkömmlings ist normiert in § 1601 (Deszendentenunterhalt[2]). Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gegen beide Elternteile und besteht dem Grunde nach ein (Kinds-)Leben lang.[3] Das Maß des geschuldeten Unterhalts (Bedarf) bestimmt sich beim minderjährigen Unterhaltsgläubiger nach der Lebensstellung der Unterhaltsschuldner (Eltern), entgegen dem Wortlaut des § 1610 Abs. 1, da das Kind aufgrund seines "Kindseins"[4] noch keine eigene Lebensstellung geschaffen hat.[5] Es besteht daher ein Unterhaltsanspruch des Kindes für den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege (§ 1610 Abs. 2),[6] in Form von Betreuungs- und Barunterhalt, die gleichwertig nebeneinander stehen.

 

Rz. 2

Das volljährige Kind wird als Erwachsener behandelt, so dass der Betreuungsanteil am Unterhalt entfällt und beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Trotzdem normiert § 244 FamFG den Grundsatz der Identität von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder ergibt sich jeweils aus der gleichen Anspruchsgrundlage (§ 1601). Titel auf Zahlung von Unterhalt für das (minderjährige) Kind gelten daher über den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (Vollendung 18. Lebensjahr) hinaus und können vollstreckt werden, wenn und soweit eine Befristung nicht gegeben ist.[7] Der Unterhaltsschuldner kann die Abänderung des Titels einseitig nur durch Antragstellung gem. §§ 238, 239 FamFG erreichen.

[1] Zum Ganzen: Rubenbauer/Dose, FamRZ 2022, 1497 ff.
[2] Weinreich/Eder, § 1601 Rn 2.
[3] BGH FamRZ 1984, 682.
[4] Hdb. FamR/Fuchs, 6. Kap. Rn 241.
[5] BGH FamRZ 1981, 543, 544; FamRZ 1983, 473, 474; FamRZ 1996, 160, 161; FamRZ 2002, 536, 539.
[6] Hdb. FamR/Fuchs, 6. Kap. Rn 241.
[7] OLG München, Beschl. v. 25.2.2016 – 34 WX 19/16; Weinreich/Eder, § 1601 Rn 10.

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