Rz. 820

Im Rahmen der Frage, ob für die Zweitausbildung eines volljährigen Kindes Ausbildungsunterhalt geschuldet wird, kann sich der Sachverhalt so darstellen, dass das volljährige Kind ein Doppelstudium betreibt.

 

Rz. 821

Wenn beide Studiengänge gleichzeitig abgeschlossen werden, treten unterhaltsrechtliche Auswirkungen nicht ein, da sich die Ausbildungszeit und damit der Zeitraum für den Ausbildungsunterhalt geschuldet wird, nicht verlängert hat. Schlussendlich ist es also alleine Sache des volljährigen Kindes, ob es sich den Mehrbelastungen eines Doppelstudiums aussetzen will.

 

Rz. 822

Differenzierter muss allerdings die Konstellation beurteilt werden, in der das Kind während des Erststudiums ein weiteres Studium aufnimmt, letzteres aber erst nach Beendigung des Erststudiums zum Abschluss bringen kann, sodass sich die Studienzeit als Ausbildungszeitraum, während dessen Unterhalt geschuldet wird, verlängert.

Nach § 1610 Abs. 2 schulden die Eltern dem Kind eine Berufsausbildung, darüber hinaus sind die Eltern nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.[1156] Dieser Verpflichtung sind die Eltern mit der Finanzierung des ersten Studiums bis zu dessen Abschluss nachgekommen. Für eine weitergehende Verpflichtung müssen nach Auffassung des BGH[1157] besondere Umstände vorliegen, wie diese oben (siehe Rdn 816 ff.) dargestellt worden sind.

 

Rz. 823

Der Abschluss des weiteren Studiums verbessert selbstverständlich die Berufsaussichten des Kindes, trotzdem wurde die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zusatzausbildung, auch wenn sich durch diese die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, verneint.[1158] Auch der Blick auf die Grundsätze zur Promotion hilft nicht weiter, da das weitere Studium nie zum üblichen akademischen Abschluss gehört und auch für eine akademische Laufbahn nicht erforderlich ist.

 

Rz. 824

M. E. wird nach Abschluss des Erststudiums, und damit der einen angemessenen Ausbildung, weitergehender Unterhalt für die Beendigung des weiteren Studiums nicht geschuldet. Etwas Anderes kann auch nicht im Rahmen sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern gelten, da auch diese nicht den Grundsatz, dass nur Unterhalt für eine angemessene Ausbildung geschuldet wird, aushebeln dürfen und können.

 

Rz. 825

 

Praxistipp

Zu prüfen ist selbstverständlich, ob die Aufnahme des weiteren Studiums in Absprache mit den unterhaltspflichtigen Eltern erfolgt ist. Dann können keine Zweifel daran bestehen, dass die Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss des weiteren Studiums andauert.

[1157] BGH NJW 1995, 718; NJW-RR 2002, 1.
[1158] OVG Münster FamRZ 1980, 515.

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