Rz. 20

Die Vatereigenschaft ist in den §§ 1592, 1593 geregelt.

Vater ist mithin der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratete Mann (§ 1592 Nr. 1) oder der innerhalb eines Zeitraums von 300 Tagen vor der Geburt verstorbene Ehemann der Mutter (§ 1593 Satz 1); der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2) oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 3). Sofern die Vatereigenschaft nach § 1592 bzw. § 1592 Nr. 1 in Verbindung mit § 1593 Satz 1 besteht, ist eine anderweitige Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (§ 1594 Abs. 2).

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Bei § 1592 Nr. 1 handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung,[23] die auch dann Geltung hat, wenn das Kind vor der Ehe gezeugt worden ist. Damit sind die weiteren Alternativen der Nr. 1 und 2 des § 1592 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung kann nur im Wege der Anfechtung durch gerichtliche Feststellung beseitigt werden.
Diese Vermutung gilt auch für den Fall der künstlichen Befruchtung.[24]
Die Vatereigenschaft kann nur nach § 1592 Nr. 2 und 3 bestimmt werden, wenn kein Fall der Nr. 1 vorliegt, so dass sich die Vaterschaft nur aus der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung ergibt. Vor Wirksamkeit der Anerkennung oder Rechtskraft der Feststellung dürfen die Rechtswirkungen der Vaterschaft nicht geltend gemacht werden (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4), so dass Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen – mutmaßlichen – Vater vor Anerkennung oder vor gerichtlicher (rechtskräftiger) Feststellung der Vaterschaft grds. ausgeschlossen sind. Die Abstammung muss im Statusverfahren geklärt werden.[25] Das Kind kann Unterhalt nach Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft auch für die davor liegende Zeit verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a).
 

Rz. 22

Keine Anwendung finden die §§ 1592, 1593, wenn das Kind nach der Anhängigkeit des Scheidungsantrags aber während (noch) bestehender Ehe geboren wird und ein Dritter spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 Abs. 2 Satz 1). Diese Anerkennung erfordert darüber hinaus die Zustimmung des (geschiedenen) Ehemanns der Mutter (§ 1599 Abs. 2 Satz 2).

[23] Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 115.
[24] BGH FamRZ 2015, 2134; OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1196 (für gleichgeschlechtliche Partnerschaften).
[25] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 3.

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