Rz. 360

Die allgemeine Schulausbildung[466] hat den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums zum Ziel.[467] Diese Voraussetzung ist bei Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Fachoberschule immer erfüllt.[468] Aber nicht nur die gesetzliche Schulpflicht fällt unter die allgemeine Schulausbildung, sondern auch die Weiterführung zum jeweiligen Regelschulabschluss.[469]

Ein Kind befindet sich auch in allgemeiner Schulausbildung, wenn es ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- und Abendkursen erhält und das Ziel ein staatlich anerkannter allgemeiner Schulabschluss ist.[470]

 

Rz. 361

Für das Kriterium der allgemeinen Schulausbildung ist es erforderlich, dass der Unterricht die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes zumindest weit überwiegend in Anspruch nimmt.[471] Das ist der Fall, wenn mindestens 20 Wochenstunden kontrollierter Unterricht vom Kind absolviert werden müssen.[472] Die Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Unterrichts muss gewährleistet sein, dergestalt, dass die Teilnahme am Unterricht nicht der Entscheidung des Schülers überlassen ist.[473]

 

Rz. 362

Einzelne Beispiele für (Schul-)Ausbildungsformen, die das Tatbestandsmerkmal "allgemeine Schulausbildung" erfüllen:[474]

Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen,[475] Fach- und Fachoberschulklassen,[476] deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.[477]
Der Besuch einer (höheren) Berufsfachschule, wenn sie zu einer beruflichen Qualifikation führt.[478]
Die Teilnahme an einem Berufsfindungslehrgang nach Beendigung der Hauptschule.[479]
Der Besuch der Volkshochschule, wenn unter kontrollierter Unterrichtsteilnahme der Realschulabschluss erworben werden soll.[480]
Sofern die Volkshochschule nur in den Abendstunden besucht wird (Abendschule), ist dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten zuzumuten, für seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit selbst zu sorgen.[481]
Die Teilnahme an einem Berufsvorbereitungsjahr ermöglicht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.[482]
Das Berufsgrundbildungsjahr ist jedenfalls Teil der allgemeinen Schulausbildung, wenn der Hauptschulabschluss erworben werden kann.[483]
Der Besuch eines Berufskollegs mit dem Ziel die Qualifikation für die Fachoberschule zu erreichen.[484]
 

Rz. 363

 

Praxistipp

Der Besuch der Berufsschule gehört nicht zur allgemeinen Schulausbildung.

[466] Weinreich/Eder, § 1603 Rn 217 mit Beispielen aus der Rspr.
[467] Grüneberg/von Pückler, § 1603 Rn 38. Weinreich/Eder, § 1603 Rn 213 m.w.N.
[468] BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2001, 355 = FuR 2002, 223.
[469] Grüneberg/von Pückler, § 1603 Rn 38.
[470] BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2001, 355.
[471] Grüneberg/von Pückler, § 1603 Rn 38.
[472] BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2001, 355.
[473] BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2001, 355.
[474] Vgl. auch Weinreich/Eder, § 1603 Rn 142 ff.
[475] OLG Dresden OLGR 2004, 17.
[476] OLG Bremen OLGR 1999, 48.
[477] OLG Zweibrücken OLGR 2001, 15.
[478] OLG Hamm FamRZ 1999, 1528; OLG Dresden OLGR 2004, 17.
[479] OLG Hamm OLGR 2000, 253.
[480] BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2001, 355.
[481] OLG Köln FamRZ 2006, 504.
[482] OLG Thüringen OLG-NL 2005, 110.
[483] OLG Celle FamRZ 2004, 301 = FuR 2004, 322; OLG Koblenz MDR 2000, 1016.
[484] OLG Köln FamRZ 2003, 179 (Ls.); OLG Koblenz FamRZ 2015, 1972.

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