Rz. 495

Die teilweise oder gänzliche Leistungsunfähigkeit des vorrangig pflichtigen Unterhaltsschuldners (Primärschuldner) lässt die Unterhaltspflicht des nachrangigen Unterhaltsschuldners (Sekundärschuldner) originär einstehen, wenn und soweit der Primärschuldner nach Ausschöpfung aller unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten ausfällt.[665]

 

Rz. 496

 

Praxistipp

Sofern sich die Leistungsfähigkeit des Primärschuldners nur aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt, liegt kein Fall des Anwendungsbereichs des § 1607 Abs. 1 vor.[666]

 

Rz. 497

Bevor die Großeltern als Sekundärschuldner für den Kindesunterhalt haften, schuldet der zweite Primärschuldner, nämlich der Kinder betreuende Elternteil den Unterhalt, sofern er neben der Betreuung des oder der Kinder dessen/derer Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts teilweise oder gar in vollem Umfang sichern kann.[667] Also muss der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausweiten, um den Barunterhaltsanspruch des/der Kinder erfüllen zu können. Erst wenn und soweit der zweite Primärschuldner dies nicht unter Berücksichtigung der Belange der Familie,[668] insbesondere der Betreuungsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes, leisten kann, entsteht die originäre Haftung der Großeltern.

 

Rz. 498

 

Praxistipp

Beim – zweiten – Primärschuldner ist der eigene angemessene, nicht notwendige Unterhalt zu berücksichtigen.[669]

[665] BGH FamRZ 1985, 273; OLG Celle FamRZ 1984, 1254.
[666] OLG Hamm 2005, 1926.
[667] BGH FamRZ 1980, 555.
[668] OLG Schleswig FamRZ 2004, 1058.
[669] BGH FamRZ 1980, 555.

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