Rz. 264

Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte.

 

Rz. 265

Es bedarf bei der Übernahme solcher Mandate umfangreicher Kenntnisse u.a. im Bereich des Güterstand-, Unterhalts-, Versorgungsrechts, andererseits müssen die umfangreichen Verfahrensvorschriften bei Familien-, Ehe- und Kindschaftssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beachtet werden. Der Anwalt hat sich bei Annahme familienrechtlicher Mandate umfassend über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren.[201]

 

Rz. 266

Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.[202] Fehler können dem Anwalt bei der Sachverhaltsermittlung, bei der materiell-rechtlichen Prüfung oder auch im Rahmen der Prozessführung unterlaufen. Besondere Relevanz hat dabei die Versäumung von Fristen, sei es von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen Verjährungsfristen oder prozessualer Fristen (siehe Rdn 281).[203]

[201] Vgl. zu der Problematik der Haftungsfallen im Familienrecht: Stein, FamFR 2010, 313.
[203] Vgl. zur Haftung des Anwalts in Familiensachen: Wellenhofer, FPR 2012, 529, 532 f.

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