Rz. 281

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken müssen auch in Familiensachen Fristen beachtet werden.[213] Wenige besonders relevante Fristen sollen hier aufgezeigt werden.

Zum einen gilt für die Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1599 ff. BGB eine Frist von zwei Jahren. Diese Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen, § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB.
Zum anderen muss die prozessuale Frist des § 137 Abs. 2 FamFG beachtet werden. Soll über Scheidungsfolgesachen im Verbund mit der Scheidung entschieden werden, so muss dies bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug bei Gericht anhängig gemacht werden. Die Rückwärtsfrist des § 137 Abs. 2 FamFG beträgt volle vierzehn Tage und endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist.[214] Ansonsten werden sie abgetrennt und nicht im Verbund mitentschieden. Dies führt zu einer längeren Verfahrensdauer und ist eventuell mit finanziellen Nachteilen für die Mandanten verbunden.
Auch sollte die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht übersehen werden, wonach die Frist zur Begründung der Beschwerde zwei Monate beträgt und mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
[213] Vgl. zu Haftungsrisiken bei Fristversäumnis: Toussaint, NJW 2014, 200; vgl. zu Haftungsrisiken bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht: Strasser, FamFR 2010, 338; hierzu ebenfalls: BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 82/10 = NJW-RR 2010, 1297.

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