Rz. 60

Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Bestandteil des Vertrags geworden, bleibt der Vertrag entgegen der Anordnung des § 139 BGB i.Ü. wirksam, § 306 Abs. 1 BGB.[50] Der Inhalt des Vertrags richtet sich hinsichtlich der unwirksamen Klausel nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung des BGH leitet hieraus das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Bereich des Arbeitsrechts ab.[51] Dies bedeutet, dass bspw. eine unwirksame Rückzahlungsklausel nicht auf das zulässige Maß reduziert werden kann.[52] Sie entfällt gänzlich. Dem Arbeitgeber als Verwender der Klausel soll nicht durch die Gerichte das Risiko der Vertragsgestaltung abgenommen werden. Diesem Grundsatz ist nicht aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts die Wirkung zu versagen. Das Problem wird allerdings insoweit relativiert, als zu den gesetzlichen Vorschriften, die an die Stelle der unwirksamen Klausel treten, auch die richterrechtlichen Grundsätze treten.[53] I.Ü. kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene Regelung erreicht werden.[54]

 

Rz. 61

Soweit jedoch das Festhalten am Vertrag für eine der beiden Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde, die auch durch die Änderungen des § 306 Abs. 2 BGB nicht abgemildert werden können, ordnet § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags an.

[50] BAG, AP Nr. 117 zu Art. 3 GG.
[51] BGH, BGHZ 84, 109.
[52] BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB.
[53] BGH, NJW 1996, 2092 [BGH 14.5.1996 – XI ZR 257/94].
[54] FS für Dieterich, S. 276 f.

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