Rz. 39

Vor dem Hintergrund der Lockerung des Verbotes der Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungen insbesondere bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wurde auf dem 1. Deutschen Testamentsvollstreckertag der AGT[77] am 29.11.2007 u.a. die Möglichkeit eines Erfolgshonorars für Testamentsvollstrecker diskutiert Auch der Bundesgerichtshof hat den Erfolg bei seinen Grundkriterien erwähnt.[78] Die zahlreichen Aspekte dieser Thematik, die weit über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit für einzelne Berufsgruppen hinausgehen, können und sollen hier jedoch nicht im Einzelnen beleuchtet werden. Denn schon eine Antwort auf die Frage, wie sich der Erfolg eines Testamentsvollstreckers überhaupt messen lässt, ist nicht generell möglich.

 

Rz. 40

So ist ein Erfolg zwar dann messbar, wenn der Testamentsvollstrecker beispielsweise eine Unternehmensbeteiligung zu einem überdurchschnittlichen Preis veräußert hat. Auch eine von einem Testamentsvollstrecker für die Erbmasse gewonnene gerichtliche Auseinandersetzung stellt einen messbaren Erfolg dar. Wie aber lässt sich ein Erfolg etwa bei einer vollständigen oder auch nur teilweisen Befriedung sich seit Jahren streitender Erben ermessen? Wenn die Befriedung endgültig ist? Oder könnte die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit einer Aufstellung zu den im Nachlass vorhandenen Vermögenswerten bereits als ein Erfolg angesehen werden? Die Beispiele und Fragen ließen sich zahlreich fortsetzen.

 

Stellungnahme

Es ist bereits grundsätzlich fraglich, ob ein Erfolgshonorar mit dem Grundsatz der Verantwortungsvergütung vereinbar ist. Die Übernahme einer "großen" oder "kleinen" Verantwortung (etwa die Auseinandersetzung eines großen oder eines kleineren Unternehmens unter den Erben) unterliegt in ihrem Gewicht keinen Erfolgsparametern. Als einziges Kriterium zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des § 2221 BGB ist es jedenfalls ungeeignet.

 

Rz. 41

Als Zusatzkomponente zu einer Grundvergütung kann ein Erfolgshonorar jedoch in den Fällen, in denen es einen messbaren Erfolg für den Testamentsvollstrecker gibt oder aus der Sicht des Testierenden gerade geben soll, durchaus sinnvoll sein.

 

Beraterhinweis

Da nach der hier vertretenen Auffassung ein Erfolgshonorar nur dann wirksam werden kann, wenn der Erblasser ein solches für den Testamentsvollstrecker verfügt und der Testamentsvollstrecker sich durch die Übernahme des Amts darauf einlässt, sollte der Berater die Kriterien möglichst präzise festlegen lassen. Zwar ist der Erblasser frei, die Erfolgskriterien nach seinem eigenem Gutdünken festzulegen, wie bei allen erbrechtlichen Gestaltungen sollten diese aber nicht nur "rechtssicher" sein, sondern auch praxistauglich.

[77] www.agt-ev.de.
[78] BGH, Urt. v. 28.11.1962 – V ZR 225/60, NJW 1963, 487; bestätigt durch Beschl. v. 27.10.2004 – IV ZR 243/03, FamRZ 2005, 207; siehe auch Rdn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge