Rz. 92

Nach den §§ 306 bis 309 ZGB konnte auch im Beitrittsgebiet der Grundstückseigentümer ein dingliches Vorkaufsrecht einräumen. Die nähere Ausgestaltung des Rechts entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des BGB. Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB blieb das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht mit seinem Inhalt und Rang nach wie vor bestehen.

 

Rz. 93

Seit 1.10.1994 sind die Vorschriften §§ 1094 bis 1104 BGB anzuwenden, Art. 233 § 3 Abs. 4 EGBGB (das Vorkaufsrecht ist subjektiv-persönlich, für einen Verkaufsfall, unübertragbar und nicht vererblich; Inhaltsänderungen nach dem BGB sind möglich). Es ist daher wie das Vorkaufsrecht nach dem BGB zu behandeln.

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