(1) Ist ein anderer unter Nichtbeachtung eines Vorkaufsrechts als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, kann der Vorkaufsberechtigte von ihm die Übertragung des Eigentums verlangen. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist vom Vorkaufsberechtigten zu erstatten.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Rechtsfolgen treten auch ein, wenn das Grundstück nach Verzicht des Vorkaufsberechtigten einem anderen zu günstigeren Bedingungen verkauft worden ist, als sie dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt worden waren.

 

(3) Der Vorkaufsberechtigte kann die Übertragung des Eigentums nicht mehr verlangen, wenn nach Kenntnisnahme vom Verkauf 1 Monat oder seit dem Verkauf 1 Jahr vergangen ist.

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