Rz. 27

Für die Höhe des jeweiligen gesetzlichen Erbteils des Ehegatten kommt es darauf an, welche Ordnung die anderen erbenden Verwandten haben und in welchem Güterstand der Erblasser mit den überlebenden Ehegatten verheiratet war. Selbst wenn eine Ehe als Scheinehe unter Umständen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbar wäre, gilt § 1318 Abs. 5 BGB nicht, solange der andere Ehegatte keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt hat. Nach dem Tod des Ehegatten behält der die angebliche Scheinehe Eingehende daher sein gesetzliches Erbrecht.[24] Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten ¼. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben den Großeltern beträgt dessen Erbquote ½.

 

Beachte

Da der Güterstand auf die Erbquoten Einfluss hat, muss der erbrechtliche Berater im Rahmen der Nachfolgeplanung immer auch den Güterstand des Erblassers abfragen.

 

Rz. 28

Sofern ein Großelternteil vorverstorben ist und gleichzeitig Abkömmlinge vorhanden sind, schließt der Ehegatte diese Abkömmlinge aus. Somit erhält der Ehegatte also immer mindestens die Hälfte der Erbschaft sowie für jeden vorverstorbenen Großelternteil ein weiteres Achtel § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB. Hier weicht das Gesetz also von der Grundregel des § 1926 Abs. 3 S. 1 BGB ab. Sind hingegen auch die Großeltern verstorben, fällt dem überlebenden Ehegatten die gesamte Erbschaft an, § 1931 Abs. 2 BGB.

[24] OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 4931, mit Anm. Roth, NJW-Spezial 2020, 327.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge