Ausgehend von § 1931 Abs. 1 BGB bemisst sich die Erbquote des Ehegatten danach, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind. Ausschlaggebend ist die Erbenordnung der neben dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Miterben.[1]

Erben neben dem Ehegatten Verwandte erster Ordnung, wird überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 BGB zunächst zu ¼ Erbe.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern steht dem Ehegatten dagegen nach § 1931 Abs. 1 BGB die Hälfte zu. Ist ein Großelternteil vorverstorben und sind Abkömmlinge dieses Großelternteils vorhanden, schließt der Ehegatte diese von der Erbfolge aus, da nur die Großeltern selbst neben ihm zur gesetzlichen Erbfolge gelangen können.[2] Es treten also nicht die Abkömmlinge an die Stelle des vorverstorbenen Großelternteils, sondern der Ehegatte, der damit für jeden weggefallenen Großelternteil, zusätzlich zu der ihm bereits ohnehin zustehenden Hälfte, ein weiteres Achtel gemäß § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB erhält. Dagegen treten für den Fall, dass der weggefallene Großelternteil keine Abkömmlinge hat, andere Großeltern an die Stelle des weggefallenen Großelternteils, da der Ehegatte nur die Abkömmlinge der Großeltern ausschließt.[3] Diese soeben dargestellte Abhängigkeit der Erbquote des Ehegatten vom Vorhandensein von Abkömmlingen der Großeltern wird vielfach als unverständlich bzw. nicht plausibel bezeichnet.[4]

Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.[5]

[1] Staudinger/Werner, § 1931 Rn. 20.
[2] Soergel/Stein, § 1931 Rn. 18.
[3] Palandt/Weidlich, § 1931 Rn. 8.
[4] Soergel/Stein, § 1931 Rn. 18; Palandt/Weidlich, § 1931 Rn. 8.

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