Rz. 35

Die Informationen nach § 1 Nr. 1 (Rankinginformationen) und Nr. 2 (Anbieterinformationen) müssen dem Verbraucher gemäß Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB[130] – über die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 als zusätzliche formale Besonderheiten hinaus – in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden,

unmittelbar und
leicht zugänglich ist.

"Abs. 2 sieht über das im Abs. 1 geregelte Gebot der mediengerechten Kommunikation hinaus zusätzliche – sich aus Art. 6a Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie in der Fassung von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie ergebende – formale Anforderungen im Hinblick darauf vor, wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Informationen über die für das Ranking maßgeblichen Parameter auf der Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen hat. Durch den unmittelbaren und leichten Zugang von der Webseite aus, auf der die Angebote angezeigt werden, soll dem Verbraucher ermöglicht werden, auf möglichst einfache Weise von den Informationen Kenntnis zu nehmen. Dieselben Anforderungen sollen auch für die Informationspflicht nach § 1 Nr. 2 gelten“.[131]"

 

Rz. 36

"Hierbei kann auf die in der Praxis erprobten Lösungen zur rechtskonformen Umsetzung der Impressumspflicht zurückgegriffen werden".[132] Es soll ausreichen, "dass die Informationen maximal zwei Klicks von der Webseite entfernt sind, auf der die Angebote angezeigt werden".[133]

[130] Näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 30 f.
[131] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 37 f. – zu Art. 2 Nr. 3.
[132] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 31: Abrufbarkeit der Angaben von jeder Seite eines mehrseitigen Angebots über eine leicht auffindbare Verlinkung.
[133] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge