Rz. 6

Online-Marktplatz ist nach der Legaldefinition des § 312l Abs. 3 BGB in Umsetzung von Art. 4 Nr. 1 Buchst. e ModRL (wie sie als Nr. 17 in Art. 2 VerbrRRL aufgenommen wurde) – ähnlich wie in der VO (EU) Nr. 542/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherstreitangelegenheiten und der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (jedoch zur Erfassung neuer Technologien aktualisiert und technologisch neutraler formuliert) – ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von

Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
einer Webseite,
eines Teils einer Webseite oder
einer Anwendung,

Fernabsatzverträge i.S.v. § 312c Abs. 1 BGB[8] – ohne Rücksicht auf die Art des Fernabsatzvertrages (mit Ausnahme solcher über Finanzdienstleistungen, vgl. § 312l Abs. 2 i.V.m. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB, vorstehende Rdn 5) – mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. Es handelt sich dabei also um einen virtuellen Marktraum, "in dem Verbraucher mit Unternehmern oder mit anderen Verbrauchern unter Verwendung einer Software des Betreibers des Online-Marktplatzes Fernabsatzverträge abschließen können".[9]

Online-Marktplätze sind bspw. eBay oder Amazon.[10]

 

Beachte

Der Abschluss von Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Plattformen im Internet aufgrund von

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
anderer gerichtlicher Maßnahmen

führt allerdings nicht zur Annahme eines Online-Marktplatzes, da die Anbieter im Rahmen hoheitlicher Befugnisse handeln, wodurch kein Abschluss eines Fernabsatzvertrages in Rede steht.[11]

 

Rz. 7

Die Begrifflichkeiten "Online-Marktplatz" und "Software" sollen wegen des Transparenzziels "möglichst weit verstanden" werden.[12]

Ein Online-Marktplatz liegt sowohl dann vor, wenn

eigene Produkte des Marktplatz-Betreibers als auch
Produkte anderer Unternehmer

angeboten werden.[13]

 

Beachte

Im Falle einer Vermittlungs- oder Vergleichswebseite[14] liegt ein Online-Marktplatz dann vor, wenn der Fernabsatzvertrag (§ 312c Abs. 1 BGB) durch die Verwendung der Software des Betreibers des Online-Marktplatzes geschlossen wird – bspw. auf einem Teil der Webseite des Marktplatz-Betreibers.[15]

[8] Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (i.S.v. § 312c Abs. 2 BGB) verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dazu näher NK-BGB/Ring, § 312c Rn 4 ff.
[9] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 28 – zu Nr. 6.
[10] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 4.
[11] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 29 – zu Nr. 6.
[12] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 28 – zu Nr. 6.
[13] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 29 – zu Nr. 6.
[14] Dazu Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 4.
[15] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 29 – zu Nr. 6.

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