Rz. 5

Dies – d.h. die in § 312l Abs. 1 BGB statuierte Informationsverpflichtung – gilt gemäß § 312l Abs. 2 BGB nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen i.S.v. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB[5] angeboten werden.[6] Der Gesetzgeber[7] erachtet dies als sachgerecht, da für spezifische Finanzdienstleistungen zum Teil eigene – d.h. von Art. 246 EGBGB abweichende – Informationspflichten in Umsetzung von vollharmoniertem Unionsrecht bestehen.

[5] Finanzdienstleistungen sind nach der Legaldefinition des § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB "Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung". Dazu näher NK-BGB/Ring, § 312 Rn 74 ff.
[6] Dazu näher HK-BGB/Schulte-Nölke, § 312l Rn 1.
[7] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 28 – zu Nr. 6: "Die Ausnahme widerspricht auch nicht den Vorgaben des neu eingefügten Artikels 6a der Verbraucherrechterichtlinie, da die Verbraucherrechterichtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d nicht für Verträge für Finanzdienstleistungen gilt".

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