Rz. 26

Die durch die Richtlinie erfolgten Änderungen und Erweiterungen der in der VerbrRRL vorgesehenen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) führten zu einer Neufassung des Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB,[64] der die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB konkretisiert. Insoweit erfolgen Änderungen der Nrn. 2, 3, 4, 6 und 17 sowie 18.

 

Rz. 27

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1),

Vormerkung zu Nr. 2 und 3: "Der Übersicht halber wurden die Informationen in Nr. 2 ("Identität") und Nr. 2 ("Kommunikationsmittel") aufgeteilt".[65]

seine Identität, bspw. seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie ggf. die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt (Nr. 2),

seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie ggf. andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datum und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b Satz 2 BGB) speichern kann (Nr. 3: Neuregelung),

Die Neufassung von Nr. 2 und das Einfügen einer neuen Nr. 3 setzen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c VerbrRRL i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 Buchst. a Ziffer i der ModRL um – wobei die Aufteilung in getrennte Nummern der besseren Lesbarkeit der Vorschriften dient.[66] Da aufgrund technologischer Entwicklungen der Gebrauch von Faxgeräten stark rückläufig ist, konnte der vormalige Hinweis auf die Faxnummerangabe in Nr. 2 alt gestrichen werden – wohingegen der Unternehmer in Nr. 3 zur Information über sonstige Online-Kommunikationsmittel (bspw. Messengerdienste) verpflichtet wird, die gewährleisten, dass der Verbraucher sie auf einem dauerhaften Datenträger i.S.v. § 126b Satz 2 BGB abspeichern kann.[67]

Dauerhafter Datenträger i.S.v. § 126b Satz 2 BGB ist jedes Medium, das

es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist (Nr. 1), und
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (Nr. 2).

Die in Nr. 2 alt geregelte Verpflichtung zur Information über Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist in die Nr. 3 verschoben worden. Die dort aufgeführten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann.[68]

zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nrn. 2 und 3 ist die Geschäftsanschrift des Unternehmers und ggf. die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, anzugeben (Beschwerdestelle), falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nr. 2 abweicht (Nr. 4),
den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung (Nr. 5),

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Pflicht zur Information über die sonstigen den Preis betreffenden Merkmale in der neuen Nr. 5 normiert, ohne dass inhaltliche Änderungen damit verbunden sind.[69]

ggf. den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (Nr. 6[70] – Informationen über die Personalisierung von Preisen),

"Nach Nr. 6 sollen Unternehmer die Verbraucher darüber informieren, wenn sie den Preis des konkreten Angebots auf der Grundlage einerautomatisierten Entscheidungsfindung personalisierthaben. Digitale Dienste, Online-Händler und Werbenetzwerke besitzen viele personenbezogene Daten über die Nutzung aus verschiedenen Quellen – so insbesondere aus dem Surfverhalten, den in Endgeräten gespeicherten Daten, den Browsereinstellungen und Aktivitäten, wie z.B. den getätigten Einkäufen. Sie nutzen diese zurErstellung von Profilen des Verbrauchers, sogenanntes Profiling. Diese Profile können sehr präzise sein und genaue Aussagen über das Privatleben des Verbrauchers, seine Neigungen, Vorlieben, Interessen und Gewohnheiten, sein Zahlungsverhalten, seine Kaufkraft bzw. seine finanzielle Leistungsfähigkeit und Preissensibilität enthalten. Daher können Unternehmer unter Verwendung eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen mittels einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisieren. Den Verbrauchern soll mit der neu eingeführten Informationspflicht die Möglichkeit gegeben werden, die bei einer automatis...

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