Rz. 66

Vom Wortlaut nicht erfasst ist die Anrechnung von Festgebühren. Dies hat der Gesetzgeber offenbar übersehen. So gibt es keinen Grund, die Anrechnung bei mehreren Wahlanwaltsgeschäftsgebühren nach § 15a Abs. 2 S. 2 RVG zu begrenzen, nicht aber bei den vergleichbaren Beratungshilfegebühren.

 

Rz. 67

 

Beispiel:

Der Anwalt wird von der Rechtsuchenden nach einjähriger Trennung im Rahmen der Beratungshilfe zunächst wegen des Zugewinnausgleichs beauftragt. Anschließend wird der Anwalt ebenfalls im Rahmen der Beratungshilfe wegen des Sorgerechts beauftragt. Es kommt im Anschluss zur Scheidung, für die der Anwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wird. Sowohl Zugewinn als auch Sorgerecht werden zur Folgesache. Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:

 
Ehesache: 6.000,00 EUR
Versorgungausgleich: 1.200,00 EUR
Sorgerecht: 1.200,00 EUR
Zugewinn: 15.000,00 EUR
Gesamt 23.400,00 EUR

Für die beiden außergerichtlichen Vertretungen erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG.

I. Außergerichtliche Vertretung Zugewinn

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   21,32 EUR
  Gesamt   133,52 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung Sorgerecht

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   21,32 EUR
  Gesamt   133,52 EUR

III. Scheidungsverbundverfahren vor dem FamG

Anzurechnen sind zwar beide Geschäftsgebühren. In entsprechender Anwendung des § 15a Abs. 2 S. 2 RVG wird jedoch nicht mehr angerechnet als 46,75 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 23.400,00 EUR)   538,20 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnen (Zugewinn) – 46,75 EUR  
3. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnen (Sorgerecht) – 46,75 EUR  
  analog. § 15a Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG nicht mehr als   – 46,75 EUR
4. Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3106 VV RVG (Wert: 23.400,00 EUR   496,80 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.008,25 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   191,57 EUR
  Gesamt   1.199,82 EUR

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