Rz. 192

Die Übergangsregelung des § 60 RVG ist in Absatz 1 völlig neu gefasst worden. Aufgegeben worden ist die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus stellt die Neufassung sicher, dass sich für den Anwalt die Wahl- und die Pflichtanwaltsgebühren immer nach demselben Recht richten. Das hatte die Rechtsprechung aufgrund der bisherigen Fassung zum Teil zugelassen. Diese Zweispurigkeit wird durch die neue Regelung aufgehoben.

 

Rz. 193

Zu den inhaltlichen Änderungen im Einzelnen und den Auswirkungen in den einzelnen Konstellationen siehe die gesonderte Darstellung in § 3.

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