Rz. 88

Auch § 25 RVG ist zum 1.1.2021 geändert worden, allerdings nicht durch das KostRÄG 2021, sondern durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften.[10] Das Gesetz wird zwar erst zum 1.10.2021 in Kraft treten; jedoch wird die Änderung des § 25 RVG vorgezogen und tritt bereits zum 1.1.2021 in Kraft.[11]

 

Rz. 89

Anlass der Änderung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung beim Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO.

 

Rz. 90

 
Hinweis

Gebühr für Drittauskunft

1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.

BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17[12]

 

Rz. 91

 
Hinweis

1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO stellt eine besondere gebührenrechtlichen Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die der Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG fordern kann (Festhaltung BGH, 20.9.2018, I ZB 120/17, WM 2019, 33).

2. Unerheblich ist hierbei, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO eingeholt hat oder ob der Gläubiger diesen Antrag im Rahmen eines einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrags zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO gestellt hat.

3. Eine entsprechende Anwendung der besonderen Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften kommt nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 28.3.2019 – I ZB 81/18[13]

 

Rz. 92

Der BGH hat in diesen Entscheidungen zum einen die bis dato kontrovers diskutierte Streitfrage geklärt und entschieden, dass das Einholen von Drittauskünften eine eigene Vollstreckungsangelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt. Daran ändert sich durch die Neufassung nichts.

 

Rz. 93

Der BGH hatte aber auch klargestellt, dass die Begrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf einen Höchstwert von 2.000,00 EUR, der für die Abgabe der Vermögensauskunft gilt, nicht auf das Einholen von Drittauskünften übertragbar ist. Dieser Rechtsprechung wird jetzt durch die die Neufassung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG entgegengewirkt. Zukünftig gilt also auf für das Einholen von Drittauskünften ebenfalls der Höchstwert von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 94

Zum Übergangsrecht siehe § 3 Rdn 183.

[10] BGBl I, die Fundstelle lag zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht vor.
[11] Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften.
[12] BGH AGS 2019, 12 = AnwBl 2019, 108 = RVGreport 2019, 62 = WM 2019, 33 = zfm 2018, 246 = MDR 2019, 189 = DGVZ 2019, 32 = Rpfleger 2019, 168 = FamRZ 2019, 384 = JurBüro 2019, 127 = FoVo 2018, 227 = NJW-Spezial 2019, 59 = Vollstreckung effektiv 2019, 2627 = RVGprof. 2019, 6164.
[13] RVGreport 2019, 290 = RVGprof. 2019, 167.

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