Rz. 139

Wie bei der Nacherbenlösung wird der geschiedene Erblasser auch bei der Vermächtnislösung die gemeinsamen Kinder aus der geschiedenen Ehe zu seinen Erben berufen.

Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall rückwirkend weg, sind dessen Abkömmlinge nach § 2069 BGB im Zweifel als Ersatzerben berufen. § 2102 Abs. 1 BGB kommt bei der Vermächtnislösung nicht zur Anwendung.

Die Anwachsung gem. § 2094 BGB ist aufgrund von § 2069 BGB verdrängt (§ 2099 BGB). Hat der weggefallene Abkömmling selbst keine Abkömmlinge hinterlassen, steht einer Anwachsung nach § 2094 BGB allerdings nichts im Wege. Fallen sämtliche Erben ohne eigene Abkömmlinge weg, kann es auch nicht zu einer Anwachsung kommen, da § 2094 BGB voraussetzt, dass einer von mehreren Miterben wegfällt. Es tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

Um die gesetzliche Erbfolge zu verhindern, kann der Erblasser, abweichend davon, einen Ersatzerben bestimmen. Eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung geht der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB vor.

Stirbt der Ersatzerbe zwischen Erbfall und Wegfall des erstberufenen Erben (für den Fall, dass ein späterer Wegfallgrund auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt), so geht sein Anwartschaftsrecht auf seine eigenen Erben über.[211] Das Anwartschaftsrecht ist im Zweifel auch vererblich und übertragbar. Überträgt oder vererbt der Ersatzerbe sein Anwartschaftsrecht auf eine "persona non grata", erlangt diese Person mit Eintritt des Ersatzfalls die Erbenstellung. Um dies zu verhindern, muss der Erblasser die Vererblichkeit und Übertragbarkeit der Ersatzerbenanwartschaft ausschließen (ausführlich zum Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts siehe Rdn 92 ff.).

Gemäß § 2161 S. 1 BGB bleibt das aufschiebend befristete Vermächtnis wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt (§ 2161 S. 2 BGB).

[211] Staudinger/Otte, § 2096 Rn 10.

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