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In diesem Fall geht die Anwartschaft des Nacherben auf die Erben des Nacherben über, soweit dies im Testament nicht ausgeschlossen war. Erbschaftsteuerlich gehört das Anwartschaftsrecht aber nicht zum Nachlass des Nacherben (§ 10 Abs. 4 ErbStG). Erst im Nacherbfall ist der Erbe des Nacherben mit dem kraft Nacherbfolge auf ihn übergehenden Vermögen steuerpflichtig.

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