Rz. 3

§ 49b BRAO hat mit dem KostRMoG zum 1.7.2004 einen neuen Absatz 5 erhalten, der für die Abrechnung in Familiensachen von großer Wichtigkeit ist, da sich die gesetzlichen Gebühren hier überwiegend nach dem Gegenstandswert richten. § 49b Abs. 5 BRAO lautet:

 

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Auftragsannahme den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber wollte durch diese Bestimmung die Anwaltschaft veranlassen, über ihre Vergütung mit dem Auftraggeber zu sprechen.[1]

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber fordert, dass der Hinweis "vor" Auftragserteilung erfolgt. In der Praxis herrscht Einigkeit darüber, dass dies nur selten umsetzbar ist. Denn in der Regel spricht der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten zunächst über sein Anliegen (und ist bereits mitten in der Beratung) statt ihn überfallartig nach dem Grund seines Besuchs zu fragen, um dann sofort einen Hinweis auf die Vergütung zu geben. Dies bedeutet nach Ansicht der Verfasserin jedoch, dass, wenn der Hinweis erst am Ende des Beratungsgesprächs gegeben wird und der Mandant daraufhin keinen Vertretungsauftrag erteilt, eine Vergütung nicht gefordert werden kann.

 

Rz. 6

Nicht notwendig ist der Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes! Dieser kann oft vor Auftragsannahme auch gar nicht beziffert werden, da sich erst im Laufe des Gesprächs oder gar später herausstellt, wo der Gegenstandswert anzusiedeln ist. Dies gilt insbesondere beim Zugewinnausgleich.

 

Rz. 7

Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Hinweispflicht?

In den meisten Fällen keine, weil der Mandant die Vergütungsrechnung bezahlt. In den anderen Fällen kommt es unter Umständen zu einem Vergütungsprozess. Der ehemalige Mandant – inzwischen anderweitig anwaltlich vertreten – wird im Vergütungsprozess möglicherweise den Einwand bringen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde. Der Rechtsanwalt wird darlegen müssen, dass er den Hinweis erteilt hat.

 

Rz. 8

Durch Rechtsprechung des BGH ist inzwischen klargestellt, dass eine Verletzung der Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert möglicherweise zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten führt.

 

Rz. 9

Zitat

"Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet."[2]

Der Anwalt haftet nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB. Der BGH stellte klar, dass auch die Verletzung von Berufspflichten Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet, wenn sie seinem Schutz dienen. Nach Ansicht des BGH reicht ein allgemeiner Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten; eine konkrete Berechnung muss nicht vorgenommen werden. Vor allem ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage des Mandanten weitere Angaben zur Höhe der Gebühren oder des Gegenstandswertes zu machen. Der BGH weist darauf hin, dass zwar Schadensersatzansprüche bei fehlendem Hinweis begründet werden könnten, allerdings § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot enthalte. § 134 BGB finde deshalb keine Anwendung, so dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht durch einen Verstoß gegen die vorvertragliche Hinweispflicht entfalle.

 

Rz. 10

Im Übrigen hielt der BGH fest, dass der Mandant vortragen und ggfs. unter Beweis stellen muss, wie er auf eine allgemeine Information des Anwalts zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert reagiert hätte.

 

Rz. 11

Zur Beweislast hat der BGH in einer weiteren Entscheidung festgehalten.[3]

Zitat

"Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will."

Aus den Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217 [225] = NJW 1994, 3295; BGHZ 166, 56 [60]; BGH NJW 1982, 1147 = WM 1982, 13 [16]; NJW 1987, 1322 = WM 1987, 590 [591]; NJW 1990, 1242 = WM 1990, 115; NJW 1993, 1139; NJW-RR 1999, 641).

Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat der Kl. zu 2 die Erfüllung seiner Hinweispflicht aus § 49b V BRAO zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Anwaltsvertrag noch aus dem ihm vorausgehenden ...

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