Rz. 159

Sofern wechselseitige Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, erfolgt dann eine Addition gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wenn es sich nicht um denselben Verfahrensgegenstand handelt. Verschiedene Gegenstände liegen z.B. vor, wenn ein geschiedener Ehegatte beabsichtigt, Auskunft über das Einkommen des geschiedenen anderen Ehegatten zu verlangen, um eine Herabsetzung des Unterhalts zu erreichen; der Antragsgegner seinerseits Widerantrag stellt mit dem Ziel, nach erfolgter Auskunft eine Heraufsetzung des Unterhalts zu erreichen. Derselbe Gegenstand liegt nach Ansicht von Thiel/Schneider vor, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Antrags zur Berechnung des Zugewinnanspruchs Auskunft über das Endvermögen begehrt wird und der andere Ehegatte im Wege des Widerantrags Auskunft über das Anfangsvermögen des Ehegatten beantragt, das bei der Berechnung des Zugewinns mindernd zu berücksichtigen wäre, sodass nur der höhere der beiden Auskunftsansprüche zählt, § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[96] Der Ansicht ist m.E. nicht zu folgen. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass bei Antrag und Widerantrag im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nicht von demselben Gegenstand ausgegangen wird und eine Wertaddition erfolgen kann, vgl. dazu auch Rdn 181. Etwas anders kann m.E. auch nicht in einem vorgelagerten Auskunftsverfahren gelten.

[96] Thiel/Schneider, a.a.O.

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