Rz. 400

Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt für das Nettoeinkommen abzustellen ist. Gilt das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ehesache? Da dies in § 50 FamGKG nicht geregelt ist, wird wohl § 34 FamGKG abzustellen sein, d.h. das dreifache Nettoeinkommen schwankt möglicherweise zwischen Ehescheidungsantrag und Einbeziehung von Versorgungsausgleichsansprüchen. Es ist z.B. denkbar, dass Ausgleichsansprüche aus Riesterrecht erst später bekannt werden und zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden. Auch wird nur auf das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten abgestellt, nicht aber auf den gesamten Wert der Ehesache. Auf diesen Unterschied ist zu achten!

 

Rz. 401

Zu unterscheiden ist darüber hinaus zwischen Verfahren, die nur auf Antrag durchgeführt werden und solchen, die von Amts wegen durchzuführen sind. Denn nach § 34 S. 2 FamGKG gilt bei Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühren als maßgeblich. Bei Antragsverfahren ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. Das bedeutet, dass für den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist (Beendigung des Verfahrens), als bei isolierten Versorgungsausgleichsverfahren, die z.B. nur auf Antrag dann durchgeführt werden, wenn beispielsweise Betriebsrentenansprüche unverfallbar geworden sind.

 

Rz. 402

Ob sich das Vorhaben des Gesetzgebers, zur Vereinfachung wie beim Wert der Ehesache an das Nettoeinkommen der Beteiligten anzuknüpfen, erfüllt, bleibt abzuwarten. Denn grundsätzlich bemisst sich der Wert der Ehesache ja nicht allein am Nettoeinkommen (vgl. dazu Rdn 214 ff.).

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich – weil man erst später davon erfahren hat – erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden, so dass die Bewertung des Einkommens neu vorzunehmen ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 50 FamGKG auf das Erwerbseinkommen abstellt; ein solches dürfte aber nur um Steuern und Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge sowie ggf. Werbungskosten gemindert werden, nicht aber um besondere Belastungen für Kindesunterhalt oder Schulden.[369]

Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass SGB II-Leistungen auch in Versorgungsausgleichsverfahren wertmäßig kein Einkommen darstellt.[370]

[369] Keske, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG Kommentar, § 50 Rn 5.
[370] OLG Hamm, Beschl. v. 25.7.2011 – II-8 WF 8/11, BeckRS 2012, 01681.

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