Rz. 109

In § 23 Abs. 3 RVG wird für entsprechende Tätigkeiten, die die Annahme als Kind regeln, auf § 101 GNotKG verwiesen:

Zitat

§ 101 Annahme als Kind

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 EUR.“[64]

 

Rz. 110

Der Gesetzgeber begründet diese Neuregelung wie folgt:

Zitat

"Dieser Vorschlag soll an die Stelle des § 39 Absatz 4 KostO treten. Mit der Anhebung des Betrags von 3 000 EUR auf 5 000 EUR und der Ausgestaltung als Höchstwert soll ein Gleichlauf zu der Vorschrift des § 36 Absatz 3 GNotKG-E erreicht werden. Angesichts der Mindestgebühr von 30 EUR (Gebühr 21201) kommt dieser Erhöhung lediglich systematische Bedeutung zu."[65]

[64] BT-Drucks 17/11471 v. 14.11.2012, 2. KostRMoG, Art. 1 Kap. 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
[65] BT-Drucks 17/11471 v. 14.11.2012, 2. KostRMoG, Begründung zu § 101 GNotKG, S. 278.

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