Rz. 424

Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG.[401]

[401] OLG Bremen, Beschl. v. 2.7.2012 – 4 WF 69/12, BeckRS 2012, 17550 = JurBüro 2012, 588.

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