Rz. 23

Die Fälligkeit der Gerichtskosten richtet sich nach den §§ 912 FamGKG. Im Einzelfall gilt:

 

Rz. 24

Verfahrensgebühr

In Ehesachen und in selbstständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG).

Die Fälligkeitsregelung soll im Verbundverfahren nur hinsichtlich der Ehesache gelten.[7]

 

Rz. 25

Die Vorschusspflicht entfällt, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, § 15 Nr. 1 FamGKG. Dabei hat das Amtsgericht in Familiensachen vor der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gemäß § 15 FamGKG vorliegen.[8]

 

Rz. 26

Entscheidungsgebühr

Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig, § 9 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 27

Vormundschaftssachen und Dauerpflegschaften

Die Gebühren nach den Nrn. 1311 u. 1312 KV FamGKG werden erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

 

Rz. 28

Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, § 11 Abs. 1 FamGKG, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
 

Rz. 29

Dokumentenpauschale/Aktenversendungspauschale

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig, § 11 Abs. 2 FamGKG.

Zu den anfallenden Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, vgl. nachfolgender Auszug aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des 2. KostRMoG.

 

Rz. 30

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG
2000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1.

Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
  oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 EUR
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 EUR
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 EUR
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke je Datei
1,50 EUR
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR
 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei

Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.

(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils

1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
 
 

Rz. 31

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist, § 3 FamGKG. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum FamGKG erhoben, § 3 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 32

In Ehesachen und selbstständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden, § 14 Abs. 1 FamGKG. Bei einer Erweiterung des Antrags soll ebenfalls vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, § 14 Abs. 1 S. 2 FamGKG und zwar auch nicht in Rechtsmittelverfahren.

 

Rz. 33

 

Achtun...

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