Rz. 7

Die Regelungen des § 2151 BGB und § 2153 BGB betreffen die Verteilung unter mehreren Vermächtnisnehmern (gemeinsame Abkömmlinge) und sollten im Rahmen der Beratung und Gestaltung nicht unterschätzt werden. Sie bieten dem Überlebenden nämlich größtmögliche Flexibilität: Dieser kann etwa einem Abkömmling gar nichts und dem anderen wertmäßig den vollen zur Verfügung stehenden Freibetrag aus dem Nachlass des Erstversterbenden zukommen lassen. Die Regelungen wirken also ähnlich wie eine Öffnungsklausel, bei der der Erstversterbende dem überlebenden Ehegatten umfassende (Auswahl-)Rechte bezüglich der Verteilung seines Nachlasses einräumt. Im Lichte dieses Konfliktpotentials muss dies von den testierenden Ehegatten – bei allen steuerlichen Effekten – auch verstanden und gewollt sein.

 

Rz. 8

Sowohl das Bestimmungsrecht der Person des Begünstigten durch den Beschwerten als auch das der Anteile der Bedachten an einem Vermächtnisgegenstand sehen die Möglichkeit einer Fristsetzung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Bedachten vor, § 2151 Abs. 3 BGB bzw. § 2153 Abs. 2 BGB. Verstreicht diese Frist, sind die Bedachten Gesamtgläubiger bzw. zu gleichen Teilen berechtigt. Diese Regelung bietet den Bedachten ein in der Regel nicht gewolltes Druckmittel gegen den überlebenden Ehegatten, welches das Ziel des Supervermächtnisses – nämlich dessen größtmögliche, auch zeitliche Flexibilität für die Bestimmung und Erfüllung zu erreichen[7] – beschränkt.

 

Rz. 9

Um dem entgegenzuwirken, kommen zwei zusätzliche Anordnungen in Betracht:

Zum einen wird ein Beteiligter als Vermächtnisnehmer ausgeschlossen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt,[8] und
zum anderen wird angeordnet, dass eine Fristsetzung durch das Gericht nicht zulässig ist, solange eine vom Erblasser gesetzte Frist (siehe Rdn 12 ff.>) zur Bestimmung des Bedachten nicht abgelaufen ist.[9]
[7] Kanzleiter, in: FS Brambring, 2011, S. 226.
[8] Schäfer, BWNotZ 1962, 206.
[9] Piltz, ZEV 2005, 269, 271.

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