Rz. 61

Bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax oder Post wird ein Schriftsatz vor Versendung darauf hin überprüft, ob er vom Anwalt unterschrieben ist. Man spricht hier von einer Unterschriftenkontrolle. Eine solche "Signaturprüfung" ist auch im elektronischen Zeitalter erforderlich. Vor dem Versenden einer Nachricht muss zwingend, egal ob vom Rechtsanwalt oder vom Mitarbeiter (nach gegebenen Voraussetzungen) versendet wird, immer geprüft werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur auch wirklich gültig ist. Dazu wird das sich vom "Anhang signieren"-Button in einen "Signatur prüfen"-Button gewandelte Symbol (Haken) in der Zeile des zu prüfenden Schriftsatzes angeklickt und geprüft, ob das sich öffnenden Prüfprotokoll die Signatur als "erfolgreich" ausweist. Würde ein Mitarbeiter ohne Signaturprüfung die Nachricht versenden und wäre die Signatur ungültig, d.h. "fehlgeschlagen", dürfte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gelingen, wenn dem Anwalt kein Organisationsverschulden nachzuweisen ist. Hierzu müsste der Anwalt daher den Mitarbeiter angewiesen haben, ohne Ausnahme, vor jedem Versenden einer Nachricht im beA die Signaturprüfung vorzunehmen. Versendet der Anwalt selbst ohne Signaturprüfung und ist die Signatur fehlgeschlagen (z.B aufgrund eines abgelaufenen Zertifikats auf der Karte), stellt dies ein eigenes Verschulden dar.

 

Rz. 62

Wird der Schriftsatz nach § 130a Abs. 3 2. Alt. ZPO (Versand mit einfacher elektronischer Signatur durch den angemeldeten Postfachinhaber aus seinem eigenen Postfach selbst) versendet, muss vor Absendung durch den Anwalt geprüft werden, ob die einfache elektronische Signatur am Schriftsatz angebracht ist. Ist das nicht der Fall, d.h. fehlt diese oder ist ein anderer Name als der des Postfachinhabers unter dem Schriftsatz angebracht, ist der Schriftsatz nicht wirksam eingereicht.[13]

 

Rz. 63

§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO regelt, dass ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen, § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO. Diese Eingangsbestätigung muss abgewartet und nach Eingang kontrolliert werden. Ist hier die Übermittlung erfolgreich innerhalb der Frist angezeigt, wird die gesendete Nachricht exportiert und die Frist kann gestrichen werden. Der Export der Nachricht empfiehlt sich, um die hierdurch erzeugte ZIP-Datei mit automatisch erzeugter fortgeschrittener Signatur als Nachweis für den Zugang speichern zu können. Es sollten dabei sowohl die ZIP-Datei als auch die Signaturdatei im selben Verzeichnis gespeichert werden. Erteilt der Anwalt die Anweisung an sein Büropersonal nicht, diese Eingangsbestätigung abzuwarten und zu kontrollieren, liegt darin ein Organisationsverschulden des Anwalts, das eine Wiedereinsetzung nach § 233 ff. ZPO verhindert.[14]

[13] OLG Braunschweig v. 8.4.2019 – 11 U 164/18.
[14] LSG München v. 3.1.2018 – L 17 U 298/17.

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