Rz. 199

Da gem. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich ein bestimmter Klageantrag zu stellen ist, muss der Anspruchsinhaber in die Lage versetzt werden, seinen Anspruch exakt zu beziffern bzw. bei einer Herausgabeklage die streitgegenständlichen Mobilien und Immobilien genau zu bezeichnen. Daher gewährt das materielle Recht auch dem Alleinerben Auskunftsansprüche, um ihn in die Lage zu versetzen, Umfang, Wert und Zusammenstellung des Nachlasses zu ermitteln und insbesondere auf den Nachlass zugehörige Forderungen realisieren zu können.

Dabei ist zu beachten, dass der Erbe keinen allgemeinen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch besitzt. § 242 BGB dient nur dann als Auffangtatbestand, wenn auch eine konkrete Sonderverbindung zwischen Alleinerbe und dem Auskunftsschuldner besteht.

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