Rz. 26

Muster 2.2: Anfechtung der Annahme der Erbschaft

 

Muster 2.2: Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Vor dem Rechtspfleger _________________________ findet sich ein: der _________________________, wohnhaft _________________________, und erklärt: am _________________________ ist der am _________________________ in _________________________ geborene, zuletzt in _________________________ wohnhafte _________________________ in _________________________ verstorben. Der Erblasser war mein Vater. Gemäß Erbschein vom _________________________ wurde ich Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Die zweite Ehefrau meines Vaters hat ihr gesetzliches Erbrecht ausgeschlagen und mir dies zunächst wie folgt begründet:

Es sei der Wunsch meines Vaters gewesen, dass ich Alleinerbe werde, er hätte jedoch versäumt, ein entsprechendes, formwirksames Testament zu errichten. Sie wolle diesem Willen meines Vaters entsprechen und würde daher aus diesem Grunde die Erbschaft ausschlagen. Weiterhin hat sie mir erklärt, der Nachlass meines Vaters sei sehr wertvoll, sie könne das beurteilen, da sie in den vergangenen Jahren die Finanzen meines Vaters geregelt habe. Unter anderem würde ich ein Haus und eine Eigentumswohnung erben.

Nachdem ich mir ein Bild über den Nachlass verschafft hatte, musste ich jedoch Folgendes feststellen:

Das Haus meines Vaters ist mit einer valutierenden Grundschuld belastet, die den derzeitigen Verkehrswert weit übersteigt. Die aufgenommenen Darlehen wurden nicht, wie gegenüber den Banken dargestellt, zu einer Renovierung und einem Ausbau der Immobilie verwandt, sondern konsumiert.

Die im weiteren Nachlass befindliche Eigentumswohnung hat sich als ein missratenes Steuersparmodell dargestellt, die Eigentumswohnung selbst ist aufgrund der Lage und Ausstattung weder verkäuflich noch vermietbar und zudem noch mit einer valutierenden Grundschuld belastet.

Die voranstehenden Eigenschaften des Nachlasses konnte ich erst nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist feststellen, da ich meinerseits umfangreiche Sachverhaltsermittlungen zuerst vornehmen musste. Wären mir die einzelnen Nachlassverbindlichkeiten bekannt gewesen, hätte ich binnen der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen hier ausgeschlagen und die Erbschaft nicht angenommen und einen Erbscheinsantrag gestellt.

Auch erkläre ich die Anfechtung der Annahme wegen arglistiger Täuschung, da mich die zweite Ehefrau meines Vaters über bestehende Nachlassverbindlichkeiten, die nach ihrer neuerlichen Stellungnahme der wahre Grund ihrer eigenen Ausschlagung der gesetzlichen Erbenstellung war, getäuscht hat.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

 

Rz. 27

Muster 2.3: Schriftsatz des Gegners der Anfechtung

 

Muster 2.3: Schriftsatz des Gegners der Anfechtung

An das Amtsgericht

Nachlassgericht (in Baden-Württemberg das staatliche Notariat)

_________________________

In der Nachlasssache _________________________ wegen Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch den Alleinerben

In der vorbezeichneten Nachlasssache wurde durch den gem. Erbschein vom _________________________ ausgewiesenen Alleinerben die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Versäumnis der Ausschlagungsfrist bzw. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses bzw. wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Zwar kann die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB darstellen, der Anfechtende konnte hier eine entsprechende Erklärung jedoch nicht mehr abgeben. Aufgrund Erbscheinsantrag des Anfechtenden vom _________________________ wurde der Anfechtende Alleinerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________ gem. Erbschein vom _________________________. Insoweit liegt seitens des anfechtenden Alleinerben bereits eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Erbschaft vor. Da bei einer ausdrücklichen Annahmeerklärung Wille und Erklärung übereinstimmen, kann eine fehlende Kenntnis vom Ausschlagungsrecht hier nicht mehr zu einer Anfechtung berechtigen.

Der anfechtende Alleinerbe wurde auch zu keinem Zeitpunkt durch die ausschlagende Ehefrau des Erblassers über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses getäuscht. Zum einen war der zweiten Ehefrau des Erblassers nicht bekannt, dass die beiden im Nachlass befindlichen Immobilien durch noch valutierende Grundschulden belastet waren. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge waren allein vom Erblasser, nicht aber auch von der zweiten Ehefrau des Erblassers unterschrieben.

Im Übrigen übersteigt der Verkehrswert einer jeden Immobilie die jeweils durch die Immobilie gesicherte Darlehensverbindlichkeit. Zum Nachweis ist hier eine Forderungsaufstellung der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit sowie Verkehrswertgutachten der jeweiligen Immobilie in Anlage beigefügt.

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