Rz. 6

Die Ausschlagungsfrist beträgt gem. § 1944 Abs. 1 BGB grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt. Befindet sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate gem. § 1944 Abs. 3 BGB. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist gem. § 1944 Abs. 2 BGB nicht vor Verkündung der Verfügung, d.h. vor Testamentseröffnung zu laufen. Die Frage, ob und wann ein Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und Grund der Berufung zur Erbfolge erlangt hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, ist grundsätzlich ausreichend für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist. Hat das Nachlassgericht abweichende Erkenntnisse, hat es diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unter der Berücksichtigung eines funktionierenden Postverkehrs Behördenpost den Adressaten auch erreicht; Ausnahmen sind indes denkbar.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge