Rz. 35

Einen Systemwechsel nimmt der Gesetzgeber bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Bislang war sie Sache der Eigentümerversammlung, die Beschlüsse fasste, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. der Verwalter durchzuführen hatte.[35] Diese Pflicht zur Beschlussdurchführung und zur ordnungsmäßigen Verwaltung allgemein verlagert der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 WEG auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Ergebnis wird die Wohnungseigentümergemeinschaft vom dienenden Glied nach der Konzeption der Novelle aus dem Jahre 2007 zur eigentlich Verantwortlichen. Dies hat eine vollständige Umorientierung bei der Durchsetzung von Primär- und Sekundäransprüchen im Hinblick auf die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zur Folge.[36]

[36] Im Einzelnen s. hierzu u. § 5 Rdn 9 ff.

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