Rz. 12

Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Daneben darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Schließlich muss sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG.

Neben und über den Wortlaut von § 3a RVG sollten daher insbesondere folgende Punkte für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beachtet werden:[12]

Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren nach § 49b Abs. 1 BRAO
Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und quota-litis-Vereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO
die Formvorschriften von § 3a RVG
Einhaltung der Widerrufsbelehrung nach § 356 BGB und der Verbrauchererklärung nach § 357 Abs. 8 BGB
die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und des gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB).
[12] Vgl. BeckOk/v. Seltmann, § 3a RVG Rn 2 m.w.N.

1. Verbot der Gebührenunterschreitung

 

Rz. 13

Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung muss zunächst das Gebührenunterschreitungsverbot von § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO beachtet werden. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Durch das Gebot soll das RVG als staatliches Tarifgesetz geschützt und ein Preiswettbewerb um Mandate verhindert werden.[13] Ein Verstoß führt nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung, wobei aber die Wirksamkeit des Mandatsvertrages hiervon unberührt bleibt.[14] Entsprechend dem Schutzzweck der Norm beschränkt sich die Nichtigkeit auf die unzulässige Abrede, sofern gesetzliche Vorschriften, wie hier das anwaltliche Gebühren- und Standesrecht, einen Beteiligten vor Benachteiligungen schützen sollen.[15] Neben den zivilrechtlichen Folgen muss der Rechtsanwalt mit wettbewerbsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen, beispielsweise dürfte er bei einem wissentlichen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO mit einer Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO rechnen.[16]

 

Rz. 14

Daneben wird der Rechtsanwalt im Hinblick auf den Gebührenanspruch mit der Einrede aus § 242 BGB konfrontiert. Insoweit verstößt er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich die taxmäßige Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geltend macht, auf die er ursprünglich unter Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot verzichtet hat.[17]

 

Rz. 15

Dabei besteht das Gebührenunterschreitungsverbot aber nicht ausnahmslos, vielmehr sind u.a. folgende Durchbrechungen erlaubt und zu berücksichtigen:[18]

Das Unterschreitungsverbot gilt nur für gerichtliche Tätigkeiten, wodurch für außergerichtliche Tätigkeiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.
Aber auch im gerichtlichen Bereich kann sich der Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil der Erstattung an Erfüllung statt annimmt, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 RVG.
Daneben ist eine Gebührenunterschreitung zulässig, sofern besondere Umstände – wie die Bedürftigkeit – in der Person des Auftraggebers vorliegen. Hierzu formuliert § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO, dass die gesetzliche Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss.
Eine weitere Ausnahme enthält in gerichtlichen Angelegenheiten § 4a Abs. 1 S. 3 RVG für den Fall, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall zulässig ist.
[13] BT-Drucks 12/4993, 31; Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 10.
[14] BGH NJW 1980, 2407; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 19.
[15] BGH NJW 1980, 2407, 2408.
[16] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 19.
[17] BGH NJW 1980, 2407; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 21.
[18] Vgl. Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 33 ff. m.w.N.

2. Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

 

Rz. 16

Obwohl § 4a RVG sowie die "Legal-Tech-Reform" mittlerweile zum Teil die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsehen, bleibt es generell bei der Versagung einer solchen Vereinbarung. Entsprechend sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (siehe näher hierzu Rdn 100 ff.).

3. Formvorschriften

 

Rz. 17

Für die Wirksamkeit der Ver...

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