Rz. 110

Besteht im Einzelfall die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, muss der Rechtsanwalt in einem zweiten Schritt die Wirksamkeitsvoraussetzungen von § 4a Abs. 2 und Abs. 3 RVG beachten:

Zitat

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) 1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. 2Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Ein Verstoß gegen die in § 4a Abs. 3 RVG begründeten Pflichten führt zu einer Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts aus § 280 Abs. 1 BGB.[228] Hingegen hat ein Verstoß keine berufsrechtlichen Konsequenzen im Sinne von §§ 43 ff. BRAO, noch führt ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 4b RVG.[229] Weiterhin ist eine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[230] Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München soll etwas anderes für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten gelten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält.[231]

[228] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 4a RVG Rn 47 ff. m.w.N.
[229] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 4a RVG Rn 48 f.

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