Rz. 98

Insbesondere im Bereich des Erbrechts bietet sich eine Kombination der beiden vorherigen Arten von Vergütungsvereinbarungen an. Der Rechtsanwalt für Erbrecht kann mit dem Mandanten durch Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Zeithonorar beispielsweise eine Grundgebühr in Höhe eines Prozent- oder Promillewerts vom Nachlasswert zuzüglich eines Stundenhonorars vereinbaren.[208]

Die Vereinbarung einer Pauschale kann mit dem Spezialwissen des im Erbrecht versierten und erfahrenen Anwalts sowie der Bereitschaft, für die Richtigkeit der Ausarbeitung persönlich zu haften, gerechtfertigt werden.[209] Die Vereinbarung eines Stundenhonorars dient dem Rechtsanwalt als Absicherung dafür, dass die tatsächlich erbrachte Leistung ohne das Risiko einer sich erst in der Folgebearbeitung als umfangreich erweisenden Angelegenheit sich am Ende auch in seiner Vergütung widerspiegelt.[210] Das Risiko, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten, wird durch die Kombination vermieden.

 

Rz. 99

Muster 2.5: Vergütungsvereinbarung (Kombination Pauschal- und Zeithonorar)

 

Muster 2.5: Vergütungsvereinbarung (Kombination Pauschal- und Zeithonorar)

Vergütungsvereinbarung[211]

zwischen

Herrn Rechtsanwalt

_________________________

_________________________

– im Folgenden Anwalt –

und

Herrn

_________________________

_________________________

– im Folgenden Auftraggeber –

1. Gegenstand der Tätigkeit

In Sachen _________________________

hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt.

Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

_________________________

2. Gegenstandswert

Seitens der Parteien wird von einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens _________________________ EUR ausgegangen.

3. Vergütung

Der Rechtsanwalt erhält anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Grundgebühr von _________________________ aus dem angenommenen Gegenstandswert, hier – abgerundet – _________________________ Euro zuzüglich eines Stundenhonorars von _________________________ Euro (in Worten _________________________ Euro), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der vereinbarte Stundensatz findet auch für Fahrt- und Wartezeiten Anwendung. Abgerechnet wird für jede angefangenen _________________________ Minuten.

4. Auslagen[212]

Hinzu kommen Auslagen (Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder u.a.) und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung zu erstatten.

5. Anrechnungsausschluss

Kommt es zu Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder werden sonstige gesetzliche Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG betroffen, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und den Grundsätzen des RVG. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.

6. Einschaltung von Hilfspersonen

Soweit der Anwalt Hilfspersonen i.S.d. § 5 RVG einschaltet, ist für deren Tätigkeit – soweit nichts anderes vereinbart – dieselbe Vergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die der Anwalt in Person erbringt.

7. Vorschüsse

Der Anwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.

8. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen

Sollte der Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit, etwa mit der außergerichtlichen Vertretung oder mit der Vertretung in einem Rechtsstreit, beauftragt werden, behält sich der Anwalt vor, die Annahme des Auftrags von dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.

9. Fälligkeit

Über die geleisteten Stunden gemäß Nr. 2 wird dem Auftraggeber quartalsmäßig eine Abrechnung erteilt. Die danach jeweils abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.

10. Genehmigung von Zwischenabrechnungen

Die vom Anwalt nach Nr. 8 abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von drei Wochen widerspricht.

Der Anwalt wird den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.

Der Anwalt ist berechtigt, nach Übersendung einer solchen Zwischenabrechnung seine weitere Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass über den Umfang der erbrachten Leistungen für den vergangenen Zeitabschnitt Einigkeit erzielt worden ist.

11. Hinweispflichten

Vor Annahme des Mandats ist der Auftraggeber gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden, dass grundsätzlich nach Gegenstandswert abgerechnet wird.

Der Auftraggeber wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wird. Ob und in wel...

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