Rz. 71

Den zusätzlichen Aufwand des Anwalts vergütet der Prozessfinanzierer mit einer zusätzlichen Gebühr nach RVG VV 2300 (i.d.R. 1,0 Gebühr), die jedoch in der Regel erst mit Abschluss der 1. Instanz fällig wird. Bei Ablehnung der Übernahme durch den Prozessfinanzierer ist davon auszugehen, dass die Anbahnung und Verhandlung mit dem Prozessfinanzierer neben dem Mandat aus dem zugrunde liegenden Streitstoff ein separates Mandat[55] darstellt, das auch separat zu vergüten ist. Hierfür kann der Anwalt gegenüber dem Mandanten eine Vergütung nach RVG VV 2300 beanspruchen. Ist der Mandant nicht imstande, diese Gebühr zu tragen und liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so ist daran zu denken, dass die Gebühren ggf. abzugelten sind im Rahmen der Beratungshilfe.[56]

Ein wichtiger Aspekt ist auch seitens des Anwaltes gegenüber dem Mandanten zu klären und abzuwägen, welche Möglichkeiten der Reduzierung und Vermeidung des Kostenrisikos gegeben sind bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung, möglicher Prozesskostenhilfe sowie eventueller Prozessfinanzierung.[57]

[55] Vgl. hierzu auch Kochheim, a.a.O. S. 222.
[56] Zur möglichen Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus dem Finanzierungsvertrag vgl. Buschbell in: Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch (10. Aufl.), A 5 Rn 226.
[57] Vgl. hierzu Buschbell in: Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, § 53 Rn 191.

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