Rz. 103

Gemäß § 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) besteht bei Wertgebühren eine Hinweispflicht auf die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Nach dieser Vorschrift ist der RA vor der Übernahme eines Mandats verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies soll dem Auftraggeber Anlass geben, die Gelegenheit wahrzunehmen, den RA über die Höhe der zu erwartenden Gebühren zu befragen. Der Gesetzgeber begründet diese Vorschrift damit, dass in der Vergangenheit immer wieder Mandanten über die bei hohen Gegenstandswerten zu zahlenden hohen Gebühren überrascht worden seien.

Grundsätzlich muss aber ein Auftraggeber davon ausgehen, dass ein RA nicht umsonst für ihn arbeitet und dass folglich Gebühren für die Anwaltstätigkeit entstehen. Bei Wertgebühren könnten diese bei sehr hohen Werten aber auch sehr hoch ausfallen, was nicht unbedingt auch mit dem zu erwartenden Umfang der Anwaltstätigkeit in Einklang stehen muss. Dies könnte für den Auftraggeber vorher nicht erkennbar sein, sodass er sich nachher über die hohen Gebühren überrascht zeigen könnte. Deshalb gilt die Hinweispflicht nur für Wertgebühren.

Bei anderen Gebühren als Wertgebühren besteht diese Hinweispflicht nicht, da der Auftraggeber von der Entstehung von Gebühren ausgehen muss und diese auch nicht extrem hoch ausfallen können.

 

Merke:

Bei Wertgebühren muss der RA den Auftraggeber vor der Übernahme des Mandats auf die Berechnung nach dem Gegenstandswert hinweisen.

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