Rz. 73

Der RA kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG).

Der RA kann auch die Übernahme eines Auftrags von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Bis zum Eingang der Vorschusszahlung muss der RA keine Tätigkeiten beginnen. Jedoch wird der RA dies seinem Auftraggeber mitteilen müssen, insbesondere wenn dringliche Arbeiten anstehen oder Fristen einzuhalten sind.

Natürlich darf z. B. ein gerichtlich bestellter Verteidiger oder ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter RA keinen Vorschuss fordern.

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