Rz. 124

→ Dazu Aufgaben Gruppe 11

Der § 15 RVG regelt den Abgeltungsbereich der Gebühren und definiert diese als Pauschgebühren. In den einzelnen Absätzen werden mehrere wichtige Fragen behandelt, die für alle Gebühren gelten und deshalb für das gesamte RVG von großer Bedeutung sind:

 
Absatz 1:

Begriff der Pauschgebühr

Eine Gebühr entgilt die gesamte Tätigkeit des RA, für die sie gewährt wird vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
Absatz 2:

Dieselbe Angelegenheit

Grundsätzlich darf eine Gebühr nur einmal gefordert werden (Einmaligkeit der Gebühr).
Absatz 3:

Verschiedene Gebührensätze für Teile des Gegenstands

Sind für Wertteile eines Gegenstandes verschieden hohe Gebührensätze anzuwenden, so erhält der RA zwar für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch darf insgesamt nicht mehr als die nach dem Gesamtbetrag und nach dem höchsten anzuwendenden Gebührensatz sich ergebende Gebühr berechnet werden.
Absatz 4:

Vorzeitiges Ende der Tätigkeit

Eine vorzeitige Beendigung des Auftrages lässt die bereits verdienten Gebühren grundsätzlich unberührt.
Absatz 5:

Neuer Auftrag in derselben Angelegenheit

Die wiederholte Erteilung eines Auftrages in derselben Angelegenheit führt nicht zu einer Vermehrung der Gebühren, es sei denn, der frühere Auftrag liegt mehr als zwei Kalenderjahre zurück.
Absatz 6:

Beauftragung mit Einzelhandlungen

Ein in derselben Angelegenheit mit mehreren einzelnen Handlungen beauftragter RA erhält nicht mehr Gebühren als ein RA, der von vornherein mit der gesamten Angelegenheit beauftragt worden wäre.
 

Rz. 125

Eine wichtige Ergänzung erfährt der § 15 RVG durch die §§ 16 bis 21 aus dem dritten Abschnitt des RVG. Sie werden bemerkt haben, dass dem Begriff der "Angelegenheit" in § 15 RVG eine besondere Bedeutung zukommt. Was eine Angelegenheit ist, wird in den §§ 16 ff. RVG im Einzelnen und sehr ausführlich geregelt (siehe Rdn 147 ff.). Der § 15 RVG und die §§ 16 ff. RVG ergänzen sich, woraus sich letztlich ergibt, wie viele Gebühren und Auslagenpauschalen (Nr. 7002 VV RVG) ein RA für die Erledigung eines Auftrages erhält.

Die sechs Absätze des § 15 RVG werden in den nachfolgenden Kapiteln erläutert.

1. Eine Gebühr gilt die gesamte Tätigkeit des RA ab

 

Rz. 126

Nach § 15 Absatz 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die gesamte Tätigkeit des RA vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Deshalb spricht man hier auch von Pauschgebühren.

 

Beispiel:

In einem Zivilprozess fertigt ein RA insgesamt 17 Schriftsätze. Er erhält dafür nur eine einzige Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG.

Für gerichtliche Verfahren ist insbesondere in § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 17 RVG geregelt, was zu einem Rechtszug gehört, insbesondere mit welchen Handlungen des RA eine Angelegenheit beendet ist (siehe Rdn 153 ff. und auch § 1 Rdn 13 ff.: "Pauschgebühren").

 

Merke:

Der RA erhält Pauschgebühren, die für seine Tätigkeit vom Anfang bis zum Ende einer Angelegenheit nur einmal entstehen.

2. Grundsätzlich kann eine Gebühr nur einmal gefordert werden

 

Rz. 127

Nach § 15 Absatz 2 RVG darf der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Hat beispielsweise der RA von Anfang an den unbedingten Auftrag, eine Forderung einzuklagen, so wird er zunächst versuchen, die Forderung mittels eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens einzufordern. Erst nachdem der vorherige außergerichtliche Versuch, die Forderung beizutreiben, erfolglos verlaufen ist, wird er die Klage einreichen. In diesem Fall ist die auftragsgemäße Beitreibung der Forderung auf dem Klageweg eine einzige Angelegenheit. Für das zuerst erstellte Aufforderungsschreiben mit Klageauftrag erhält der RA keine besonderen Gebühren, da es mit zur Vorbereitung der später eingereichten Klageschrift zählt. Dies wird auch durch § 19 Abs. 1 Ziff. 1 RVG ausdrücklich so angeordnet.

 

Beispiel:

Ein RA fertigt auftragsgemäß ein Aufforderungsschreiben, wobei er bereits unbedingten Klageauftrag hat. Da das Aufforderungsschreiben schon zur Vorbereitung der Klage gehört, könnte er hierfür eine Verfahrensgebühr nach den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG beanspruchen, die ihm jedoch nach der besonderen Vorschrift des Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG dann nur als eine 0,8 Verfahrensgebühr erwächst, wenn der Schuldner vor Einreichung der Klageschrift zahlt.

Falls der Schuldner dagegen nicht zahlt und die Klage eingereicht wird, entsteht hierfür die 1,3 Verfahrensgebühr nach den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG und das Aufforderungsschreiben wird dann als Vorbereitungstätigkeit nicht gesondert berechnet.

 

Rz. 128

Dass die Gebühren in einer Angelegenheit nur einmal entstehen können, ist sicherlich nicht schwer zu verstehen. Was jedoch eine Angelegenheit ist, ist schon nicht mehr so einfach zu erklären. Der BGH hat einmal den Begriff der Angelegenheit so definiert:

 
  Eine Angelegenheit ist der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei in der Regel der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidend ist.
 

Rz. 129

Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen, falls der erteilte Auftrag mehrere Gegenstände einbezieht. So können z. B....

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