Rz. 39
Wie aus den beiden vorstehenden Abschnitten ersichtlich ist, erhält ein für mehrere Auftraggeber tätiger RA immer eine erhöhte Vergütung. Entweder erhöht sich seine Vergütung dadurch,
(1) | dass bei verschiedenen Gegenständen die einzelnen Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden, oder dadurch, |
(2) | dass sich bei demselben Gegenstand die allgemeine Betriebsgebühr (Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr) gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG erhöht. |
Merke:
Bei mehreren Auftraggebern ist zu entscheiden:
Verschiedene Gegenstände → Addition der Werte (§ 22 Abs. 1 RVG)
Derselbe Gegenstand → Erhöhung nur der Betriebsgebühr (§ 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG)
Merke:
Die Erhöhung einer Betriebsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber ist nur möglich, wenn
▪ | der RA für alle Auftraggeber in derselben Angelegenheit und |
▪ | wegen desselben Gegenstandes tätig wird. |
Im Folgenden wollen wir uns noch eingehender mit dem § 7 RVG und der Nummer 1008 des VV RVG beschäftigen.
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