Rz. 39

Wie aus den beiden vorstehenden Abschnitten ersichtlich ist, erhält ein für mehrere Auftraggeber tätiger RA immer eine erhöhte Vergütung. Entweder erhöht sich seine Vergütung dadurch,

(1) dass bei verschiedenen Gegenständen die einzelnen Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden, oder dadurch,
(2) dass sich bei demselben Gegenstand die allgemeine Betriebsgebühr (Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr) gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG erhöht.
 

Merke:

Bei mehreren Auftraggebern ist zu entscheiden:

Verschiedene Gegenstände → Addition der Werte (§ 22 Abs. 1 RVG)

Derselbe Gegenstand → Erhöhung nur der Betriebsgebühr (§ 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG)

 

Merke:

Die Erhöhung einer Betriebsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber ist nur möglich, wenn

der RA für alle Auftraggeber in derselben Angelegenheit und
wegen desselben Gegenstandes tätig wird.

Im Folgenden wollen wir uns noch eingehender mit dem § 7 RVG und der Nummer 1008 des VV RVG beschäftigen.

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