Rz. 63

Bei Festgebühren werden diese für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % erhöht, wobei auch hier die Erhöhungen insgesamt das Doppelte der als Ausgangsgebühr erhobenen Festgebühr nicht übersteigen dürfen. Zu erhöhende Festgebühren können als Verfahrensgebühren z. B. durch Beiordnung eines RA für mehrere Nebenkläger entstehen (z. B. Nrn. 4104, 4106, 4124, 4130, usw. VV RVG).

Die im Rahmen der Beratungshilfe entstehende Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) ist eine als Festgebühr ausgelegte Geschäftsgebühr, die sich nach Nr. 1008 VV RVG bei mehreren Auftraggebern um jeweils 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöht; so hat das OLG Nürnberg 2006 entschieden.

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