Rz. 146

Falls ein RA zunächst wegen verschiedener Gegenstände jeweils getrennt tätig wird und dann diese Gegenstände in einer gemeinsamen Angelegenheit weiter bearbeitet werden, dann sind die einzelnen Gebühren auf die in der gemeinsamen Angelegenheit entstehende Gebühr anzurechnen. Zum Beispiel könnten mehrere vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Prozesses angerechnet werden müssen oder vor dem Prozess könnte es mehrere selbständige Beweisverfahren wegen einzelner Gegenstände gegeben haben.

Gemäß § 15a Abs. 2 RVG ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Jedoch darf der Gesamtbetrag der Anrechnung denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine einzige Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Dies heißt, dass § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden ist (siehe Rdn 135 ff.).

 

Beispiel:

Anzurechnen sind:

  eine 1,3 Geschäftsgebühr (Wert: 18.000,00 EUR) = 1.001,00 EUR und
  eine 0,8 Geschäftsgebühr (Wert: 2.000,00 EUR) = 132,80 EUR
  auf
  eine 1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 EUR) = 1.068,60 EUR.

Dann ist eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG vor der Anrechnung vorzunehmen:

  0,65 Geschäftsgebühr (Wert: 18.000,00 EUR) = 500,50 EUR
  0,4 Geschäftsgebühr (Wert: 2.000,00 EUR) = 66,40 EUR
  Beide anzurechnenden Gebühren zusammen betragen 566,90 EUR.

Zur Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG sucht man eine 0,65 Gebühr nach dem Wert von 20.000,00 EUR = 534,30 EUR und da dies niedriger ist, ist dieser Betrag anzurechnen.

Also ist die Anrechnung 1.068,60 EUR – 534,30 EUR, sodass von der Verfahrensgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG 534,30 EUR verbleiben.

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