Rz. 144

Verschiedentlich sieht das RVG vor, dass Gebühren aufeinander anzurechnen sind, wenn der RA in derselben Sache mehrere Aufträge nacheinander erhält. So ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (hälftig) anzurechnen. Die im Mahnverfahren entstehende Verfahrensgebühr ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Prozesses anzurechnen, ebenso ist die eventuell in einem Mahnverfahren entstehende Terminsgebühr gemäß der Anmerkung Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG auf die im Prozess entstehende Terminsgebühr anzurechnen.

Im Prinzip wird die Anrechnung so vorgenommen, dass die für den ersten Auftrag verdiente Gebühr bei der Berechnung der entsprechenden Gebühr für die zweite Angelegenheit von dieser abgezogen wird. Für eine ausführliche Erläuterung der Anrechnung von Gebühren siehe § 6 Rdn 29 ff.

Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Mandant solche Gebühren nicht doppelt bezahlen soll. Durch die Einfügung des § 15a RVG hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die Anrechnungsvorschriften auf jeden Fall dem Mandanten des RA zugutekommen und der erstattungspflichtige Gegner nur unter bestimmten Umständen die Art der Anrechnung verlangen kann. Nach § 15a Abs. 1 RVG hat der RA ein Wahlrecht, welche der aufeinander anzurechnenden Gebühren er verlangt, jedoch muss er die Anrechnung auf jeden Fall vornehmen. Insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren hat § 15a RVG große Bedeutung, wenn dem Prozess eine außergerichtliche Tätigkeit des RA vorausgegangen ist und die hierfür entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Der RA hat also ein Wahlrecht, ob er die volle Geschäftsgebühr oder die volle Verfahrensgebühr verlangt – jedoch darf er gesetzlich insgesamt nicht mehr verlangen, als nach der vorgeschriebenen Anrechnung verbleibt.

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