Rz. 111

§ 707d Abs. 2 BGB, der inhaltlich § 9 Abs. 1 S. 2 bis 5 HGB entspricht, schafft die Grundlage, "um das Gesellschaftsregister in das gemeinsame Registerportal der Länder einzubinden, welches den Zugang zu den automatisierten Abrufen von Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zukünftig auch Gesellschaftsregister eröffnet".[201]

[201] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 139.

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