Rz. 248

Die zur Gesamtvertretung nach § 720 Abs. 1 BGB befugten Gesellschafter können gemäß § 720 Abs. 2 BGB – in Nachbildung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt (§ 124 Abs. 2 S. 2 HGB) – im Interesse einer flexibleren Handhabung der Gesamtvertretung einzelne von ihnen zur

Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften

ermächtigen (Ausübungsermächtigung).

Durch die Ermächtigung kann der ermächtigte Gesamtvertreter für alle Gesamtvertreter handeln und somit die GbR wirksam organschaftlich vertreten.[479]

 

Beachte:

Die Ausübungsermächtigung kann (analog dem OHG-Recht) nicht im Gesellschaftsregister eingetragen werden.[480]

 

Rz. 249

Als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts kann die organschaftliche Vertretung grundsätzlich nur höchstpersönlich ausgeübt werden, womit § 720 Abs. 2 BGB als "Auflockerung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit" zu qualifizieren ist.[481]

[479] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 163.
[480] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 167.
[481] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 163 unter Bezugnahme auf Staub/Habersack, § 125 HGB Rn 46.

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