Rz. 248
Die zur Gesamtvertretung nach § 720 Abs. 1 BGB befugten Gesellschafter können gemäß § 720 Abs. 2 BGB – in Nachbildung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt (§ 124 Abs. 2 S. 2 HGB) – im Interesse einer flexibleren Handhabung der Gesamtvertretung einzelne von ihnen zur
▪ | Vornahme bestimmter Geschäfte oder |
▪ | bestimmter Arten von Geschäften |
ermächtigen (Ausübungsermächtigung).
Durch die Ermächtigung kann der ermächtigte Gesamtvertreter für alle Gesamtvertreter handeln und somit die GbR wirksam organschaftlich vertreten.[479]
Beachte:
Die Ausübungsermächtigung kann (analog dem OHG-Recht) nicht im Gesellschaftsregister eingetragen werden.[480]
Rz. 249
Als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts kann die organschaftliche Vertretung grundsätzlich nur höchstpersönlich ausgeübt werden, womit § 720 Abs. 2 BGB als "Auflockerung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit" zu qualifizieren ist.[481]
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